H+W Antriebselemente Front H+W ANTRIEBSELEMENTE Ein Kölner Unternehmen mit Format H+W Antriebselemente Front H+W ANTRIEBSELEMENTE Ein Kölner Unternehmen mit Format H+W Antriebselemente Front H+W ANTRIEBSELEMENTE Ein Kölner Unternehmen mit Format

Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und
sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben,
Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche
bezeichnet sind.

4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind
nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen
zulässig.

II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto,
jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für
den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne daß es einer
Mahnung bedarf.

2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung
gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und
setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus.

IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.

2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns
verschuldet.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in
Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5
genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich
benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften,
auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung
gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr-
und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw.
herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –
mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer
Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß
abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu
berechnen.

VII. Haftung für Mängel
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung
der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf
einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur
das Minderungsrecht zu.

2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im
Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten haben. Insbesondere müssen
solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz
oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir –
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann
nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der
Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese
Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu
laufen.

IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die
Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage
verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des
Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit
der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß
rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu
Lasten des Käufers.

3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung
bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden
derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen
die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige
Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt
sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der
Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers –
spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz
unserer Gesellschaft. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen
deutsches Recht unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.